Abschreibungen & Zuschreibungen
Eine Abschreibung bezeichnet die bilanzielle Erfassung der Wertminderung eines Vermögensgegenstandes. Die Pflicht (bzw. das Wahlrecht) zur Abschreibung ergibt sich aus dem strengen (bzw. gemilderten) Niederstwertprinzip, einem der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.
Unter einer Zuschreibung versteht man die bilanzielle Erfassung der Wertsteigerung eines Vermögensgegenstandes.
Zuschreibung betreffen also Erträge, während mit Abschreibungen bilanziell Aufwendungen erfasst werden.
Grundsätzlich lassen sich 2 Arten von Abschreibungen unterscheiden. Ist die Wertminderung des Vermögensgegenstandes eingeplant, so spricht man von einer planmäßigen Abschreibung (z.B. normale Nutzungsdauer einer Maschine beträgt aufgrund von Verschleiß 10 Jahre), während bei nicht vorhersehbaren Wertverlusten eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden muss (z.B. kurzfristiger Forderungsausfall).
Bei planmäßigen Abschreibungen dienen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Basis und die wirtschaftliche Nutzungsdauer ergibt sich entweder aus Erfahrungswerten oder den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Es lassen sich verschiedene Abschreibungsverfahren unterscheiden, bei denen sich die Berechnung des jeweiligen Abschreibungsbetrags über die Zeit hinweg unterscheidet (siehe folgende Abbildung).
Bei außerplanmäßigen Abschreibungen besteht eine Abschreibungspflicht für jegliche Wertminderungen im Umlaufvermögen, sowie für voraussichtlich dauerhafte Wertminderungen des Anlagevermögens. Bei voraussichtlich vorübergehenden Wertminderungen des Finanzanlagevermögens besteht ein Abschreibungswahlrecht, während bei voraussichtlich nur vorübergehenden Wertminderungen des übrigen Anlagevermögens ein Abschreibungsverbot besteht.
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